Corona-Update: Infos & Tipps für Equipments & Videosdrehs
Mobile Videos – Snack Content für Websites und Social Media
Der digitale Top-Trend 2020 ist … #DigitalTrendSlam auf dem Tourismuscamp
Stummfilm und Videos im Quadrat #tcamp20 #DigitalTrendSlam pic.twitter.com/Eyl3WMzgK1
— Tourismuscamp (@Tourismuscamp) January 25, 2020
Tipp “Starter-Kit” für Smartphone-Videoproduktionen
Praxistipps
Quick & Dirty: Video-Content mit Smartphones selbst erstellen
Teil 1: Video to go – Praxistipps für das Filmen mit Smart- und iPhone (Kurzfassung)
Teil 2: Und Action: Webvideos selbst drehen – Praxis-Tipps “Handy-Dreh“ (Kurzfassung)
Teil 3: Schneiden ohne Schere – Praxistipps “Cutten mit Video-Apps“ (Kurzfassung)
Teil 4: Bewegtbild-Apps – Snack Content für Social Media und Webseite (Kurzfassung)
Teil 5: Mobile Cutting – Clips und Videos mit Video-Editor und Desktop-Tool erstellen (Kurzfassung)
Neue Regelungen für Drohnenflüge
Der Betrieb von Drohnen ist in Deutschland neu geregelt: Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten. Die Neuregelung für Drohnenflüge ist in Kraft.
Es gilt
-
Betrieb außerhalb der Sichtweite ist genehmigungspflichtig. (Landesluftfahrtbehörden)
-
Über 100 Metern: In dieser Höhe dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis eingeholt wurde.
- Betriebsverbot, z.B.
außerhalb der Sichtweite oder in Flughöhen über 100 Metern (gilt nicht auf Modellfluggeländen),
über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Fluggerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzuzeichnen kann
in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen
in An- und Abflugbereichen von Flughäfen
(Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen.) - Unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich.
- Das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite ist aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
- Erlaubnispflicht ab 5 kg und Betrieb bei Nacht (durch Landesluftfahrtbehörden)
- Kennzeichnungspflicht ab 250 g (Name und Anschrift)
- Kenntnisnachweis ab 2 kg (außer auf Modellflugplätzen) ist ein “Drohnen-Führerschein” nötig. Nachweis erfolgt durch
– gültige Pilotenlizenz
– Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle, ab 16 Jahre, auch online möglich
– Einweisung durch Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), ab 14 Jahre
– Bescheinigungen sind fünf Jahre gültig
- Ausweichpflicht: Drohnen und Quadrocopter müssten bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen ausweichen.
- Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt bis zu einer Höhe von 30 m sind und wenn das Gerät nicht schwerer als 250 g ist. Alternativ: eine zweite Person beobachtet das Gerät und informiert den Steuerer. Dann gilt dies als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 ist ab sofort in Kraft.
Links
Infos zu Drohnen
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